Die AGB gelten für:
  • die Personalberatung und Schulung sowie die Mitarbeit in Projekten
  • die Saläradministration
  • den Personalverleih (Verleihvertrag)
  • die Personalvermittlung (Vermittlungsbestätigung)
Sie basieren auf dem Arbeitsvermittlungsgesetz und unterstehen somit der Aufsicht der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Zürich.

Personalberatung, Schulung, Projektmitarbeit

IM stellt für ihren Beratungsaufwand Rechnung aufgrund des gehabten Stundenaufwandes oder gemäss offerierter Pauschale. Ausgewiesene Reisespesen werden separat in Rechnung gestellt.

Saläradministration

Die IM stellt normalerweise monatlich Rechnung. Die detailierten Bedingungen sind Gegenstand eines gesonderten Rahmenvertrages zwischen der IM und dem Auftraggeber.

Personalverleih
  1. Der Auftrag für einen temporären Einsatz eines Mitarbeiters der IM erfolgt in der Regel telefonisch. Die zu besetzende Stelle ist daher durch den Kunden klar zu umschreiben. Sobald ein Einsatz telefonisch vereinbart wurde, erhält der IM-Kunde den Verleihvertrag mit allen für den Einsatz relevanten Angaben zur Gegenzeichnung. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der Kunde das Einsatzprofil und verpflichtet sich, den IM-Mitarbeiter nur im bestätigten Rahmen einzusetzen. Unterlässt der Kunde die Gegenzeichnung wird sein Einverständnis mit den AGB durch seine Unterschrift auf der ersten Stundenabrechnung bestätigt. Die Stundenabrechnung wird dem Kunden wöchentlich zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt und bildet zusammen mit dem im Verleihvertrag aufgeführten Kundentarif die Basis für die Fakturierung. Der Kundentarif umfasst sämtliche Kosten, namentlich die Sozialabgaben, Ferien- und Feiertagsentschädigungen, Versicherungen und den Administrationsaufwand. Gegenüber dem Kunden bestehen keine weiteren Ansprüche weder seitens der IM noch des Mitarbeiters.
  2. Der Kunde hat den Mitarbeiter in seine Aufgabe einzuführen, ihn zu überwachen sowie die Einhaltung aller betriebsseitig erforderlichen Sicherheitsvorschriften durchzusetzen. Der Kunde ist auch verantwortlich für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen. Untersteht der Kundenbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, finden dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen auch für den temporären Mitarbeiter Anwendung. Der Mitarbeiter untersteht dem Weisungsrecht des Kunden. Die IM bleibt sein Arbeitgeber. 
  3. Der IM-Mitarbeiter untersteht den gleichen Haftungsnormen wie ein betriebseigener Mitarbeiter. So haftet er namentlich für grobfahrlässiges oder widerrechtliches Verhalten persönlich. Die Haftung der IM beschränkt sich ausdrücklich auf die ihr in Wahrnehmung des Auftrages zukommende Sorgfaltspflicht. 
  4. Bei Arbeitsverhinderung des IM-Mitarbeiters infolge Unfall, Krankheit, Militärdienst, Vertragsbruch, höherer Gewalt, usw. ist IM nicht verpflichtet, Ersatzpersonal zu stellen. 
  5. IM ist berechtigt, einen delegierten Mitarbeiter jederzeit zurückzubeordern und ohne Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten, falls sich der Kunde eines Vertragsbruchs schuldig macht; insbesondere, wenn das Arbeitsgesetz nicht eingehalten wird oder IM-Rechnungen nicht gemäss Vertrag beglichen werden. 
  6. Die Überwachung während der Einführung hat deshalb erhöhte Bedeutung, weil die IM gegenüber dem Kunden eine Qualitätsgarantie abgibt. Stellt der Kunde während dem ersten Arbeitstag fest, dass der Mitarbeiter dem Anforderungsprofil nicht gerecht wird, stellt die IM keine Rechnung. 
  7. Der IM-Mitarbeiter hat sich verpflichtet, sämtliche ihm zugänglichen Informationen über den Kundenbetrieb auch über den Einsatz hinaus, vertraulich zu behandeln. 
  8. Nach einem ununterbrochenen temporären Einsatz von 13 Wochen Dauer oder mindestens 540 geleisteten Einsatzstunden hat der Kunde das Recht, den Mitarbeiter kostenlos zu übernehmen. Wünscht der Kunde eine Übernahme in ein festes Arbeitsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt schuldet er der IM ein „Vermittlungshonorar“, welches nach folgender Formel berechnet wird: (540 Stunden - geleistete Einsatzstunden) x Placementkosten gem Pt 2 Personalvermittlung) 540 
  9. Das temporäre Arbeitsverhältnis endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hat der Kunde das Recht den Einsatzvertrag unter Einhaltung folgender Fristen zu künden:
    • hat der Einsatz weniger als drei Monate gedauert: 2 Werktage
    • hat der Einsatz mehr als 3 Monate gedauert: 5 Werktage
  10. Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen dem Gerichtsstand am Standort der IM.
Personalvermittlung
  1. Das Erfolgshonorar ergibt sich nach der erfolgreichen Platzierung gemäss Pt 2. Für die Schaltung von Inseraten stellt IM für die Gestehungskosten separate Rechnung.
  2. IM berechnet ein Erfolgshonorar, das abhängig von der Jahreslohnsumme (Monatssalär x 12 plus 13. Monatssalär, vorgesehene Gratifikationen, Provisionen, Boni, Zulagen) zwischen 10% und 22% beträgt. Das Erfolgshonorar beträgt:
    •  für Lohnsummen bis Fr. 64’999.-- 10%
    •  für Lohnsummen von Fr. 65’000.-- bis Fr. 77’999.-- 12%
    • für Lohnsummen von Fr. 78’000.-- bis Fr. 103’999.-- 15%
    • für Lohnsummen von Fr. 104’000.-- bis Fr. 139’999.-- 18%
    • für Lohnsummen von Fr. 140’000.-- bis Fr. 155’999.-- 22%
    • für Lohnsummen von Fr. 156’000.-- und darüber gemäss Offerte Das Minimalhonorar pro Vermittlung beträgt Fr. 4000.--
  3. Die Rechnungsstellung erfolgt nach der Unterzeichnung des Vertrages durch den Mitarbeiter und dem Eingang der Vertragskopie bei der IM
  4. Tritt ein IM-Mitarbeiter vorzeitig aus, vergüten wir vom Vermittlungshonorar: 2/3 im ersten Monat 1/3 im zweiten Monat 
  5. Personaldossiers, die Ihnen durch IM zugestellt werden, bleiben IM-Eigentum (ausser das Dossier des von Ihnen angestellten Bewerbers). Bewerberdossiers sind vertraulich zu behandeln, bei Nichtgebrauch an uns zu retournieren und dürfen nicht direkt verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Wird ein, durch IM vorgestellter Mitarbeiter, aufgrund seines Personaldossiers, vor Ablauf von 3 Monaten, direkt durch Sie, durch ausgegliederte Gesellschaften oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, und hatte der Mitarbeiter während dieser Zeit keine andere Arbeitsstelle inne, so hat IM Anspruch auf die obengenannten Honoraransätze. 
  6. Streitigkeiten aus diesem Vertrag unterliegen dem Gerichtsstand des Standortes der IM.
Generelles
  1. Die beschriebenen Konditionen treten bei mündlicher oder schriftlicher Auftragsstellung des Kunden in Kraft.
  2. Unsere Rechnungen sind Mehrwertsteuerpflichtig und nach Erhalt netto innert 10 Tagen zu bezahlen. Im Falle von Inkassomassnahmen gilt ein Verzugszins von 12% als geschuldet.
Adresse der Bewilligungsbehörde: Seco, Effingerstrasse 31-35, 3003 Bern Tel. 031 322 56 56 Gültig ab 1. Januar 2005